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Satzung vom 2. Dezember 2010

Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Leipzig e.V.

§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Regionalverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Leipzig e. V.“, abgekürzt ASB
(2) Erkennungszeichen des Regionalverbandes ist ein rotes lang gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund“
(3) Sitz und Gerichtsstand des Regionalverbandes befinden sich in Leipzig. Der Regionalverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Tätigkeitsbereich des Regionalverbandes ist das Gebiet der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipziger Land, des Landkreises Delitzsch, des Muldentalkreises und des Landkreises Döbeln.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des ASB Regionalverbandes Leipzig als gemeinnützige Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband ist
 - die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
 - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
 - die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
 - die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
 - die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
 - die Förderung des Schutzes von Ehe- und Familie.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten, insbesondere:
 - häusliche Alten- und Krankenpflege, Hausnotruf, Fahrdienst für Behinderte, Mahlzeitendienste, Schwerbehindertenbetreuung, Betreuung entsprechend KJHG, Nachbarschaftshilfen sowie Betreuungsmaßnahmen, Beratungsstellen für Schwangere, Familien, Konfliktsituationen u. ä.
 - Unterhaltung von Sozialstationen, Kurzzeitpflegestätten, Tageskliniken und Altentagesstätten, Begegnungsstätten
 - Bau, Unterhaltung und Betrieb von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, betreuten behindertengerechten und/oder altengerechten Wohnanlagen, Wohnheimen und Werkstätten für Behinderte, Kinderhorten und Tagesstätten, Zufluchtsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
2. Mitarbeit bei der öffentlichen Daseinsvor- und Daseinsfürsorge durch Übernahme von Aufgaben im Rettungswesen, Sanitätswesen, Gesundheitspflege und im Katastrophen- und Zivilschutz
3. Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfen in inhaltlicher und methodischer Hinsicht; Weiterentwicklung aller Zweige der Wohlfahrtspflege und der Gesundheitspflege
4. Aus-, Fort- und Weiterbildung, insbesondere in Erster Hilfe, im Rettungsschwimmen, für den Einsatz im Rettungswesen, im Sanitätswesen, in der Krankenpflege, in den sozialen Diensten und im Bevölkerungsschutz, Breitenausbildung in Erster Hilfe und im Schwimmen, Ausbildung von Ersthelfern in den Betrieben und im Betriebssanitätsdienst, Entwicklung neuer Methoden und neuer Ausbildungszweige, Unterhaltung von Ausbildungseinrichtungen im Rahmen der Vereinsaufgaben
5. Anregung und Durchführung von internationalen humanitären Not- und Strukturhilfen im Rahmen von Katastrophenhilfs- und -vorbeugemaßnahmen im Ausland.

 

 

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten, eine angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen, ist möglich. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden.
(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


 

§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband

Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Regionalverband Leipzig e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Sachsen e. V.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft im Regionalverband

(1) Mitglieder des ASB Regionalverbandes sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Regionalverbandes, sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen Orts-/Kreis-/ Regionalverbandes zu werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Vor der Registrierung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhalten der ASB Regionalverband und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisationsstufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder der Regionalverband binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung widersprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
(3) ASB-Gesellschaften i. S. d. Kapitels XI der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der ASB Regionalverband hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
(4) Sonstige Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die über den Bereich einer regionalen Gliederung hinaus wirken, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten

(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Regionalverband Leipzig e. V., im ASB Landesverband Sachsen e. V. und im Bundesverband.
(2) Der ASB Regionalverband übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.
(3) Die korporativen Mitglieder des ASB Regionalverbandes haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
(4) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht erst bei voller Geschäftsfähigkeit.
(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung des ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitglieds-rechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist Leipzig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
 • Austritt,
 • Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,
 • Ausschluss,
 • Tod (bei natürlichen Personen),
 • Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).
(2) Ein Wiedereintritt ist möglich.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Regionalverband endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Regionalverbandes im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
(4) Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
(5) Endet die Mitgliedschaft des Regionalverbandes im ASB Landesverband durch Austritt oder Ausschluss, verliert der ASB Regionalverband das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 8 Organe

Organe des ASB Regionalverbandes sind:
 1. die Mitgliederversammlung,
 2. der Vorstand,
 3. die Geschäftsführung
 4. die Kontrollkommission.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
 1. den Bericht von Vorstand und Geschäftsführung über ihre Tätigkeit und die Gesamtlage des Regionalverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
 2. Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
 3. alle vier Jahre die Mitglieder des Vorstandes sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen,
 4. Mitglieder des Vorstandes und Delegierte abzuberufen,
 5. über die Entlastung von Vorstandsmitgliedern zu entscheiden,
 6. Änderungen der Satzung zu beschließen,
 7. über die Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen.
(3) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
(4) Im Regionalverband wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem betreffenden Regionalverband beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
 1. wenn der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Regionalverbandes erfordert;
 2. wenn die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Regionalverbandes verlangt wird;
 3. wenn der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Regionalverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
 1. von den stimmberechtigten Mitgliedern,
 2. vom Vorstand des Regionalverbandes,
 3. vom Landesvorstand,
 4. von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).
 Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der Tageszeitung, in der auch das Amtsgericht Leipzig seine Bekanntmachungen veröffentlicht, anzuzeigen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(9) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird die Wahl in geheimer Abstimmung durchgeführt:
Steht nur ein Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt Folgendes: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 
Stehen mehrere Bewerber zur Wahl eines Amtes, dann gilt Folgendes: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird dies nicht erreicht, so wird die Wahl wiederholt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl ebenfalls wiederholt.
(10) Für die Wahl der Mitglieder der Kontrollkommission gilt Folgendes: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen die bei der Wahl für dieses Amt vorgeschlagenen Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Ämter statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Stehen nur so viele Bewerber zur Verfügung wie Ämter zu besetzen sind, ist die Blockwahl zulässig.
(11) Für die Wahl der Delegierten gilt Folgendes: Von der Versammlungsleitung wird eine Liste erstellt: die Wahlberechtigten können so viele Stimmen abgeben, wie Mandate zu vergeben sind. Gewählt sind die Delegierten in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse. Nicht gewählte Delegierte bilden in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses die Ersatzdelegierten. Soweit erforderlich wird eine Stichwahl durchgeführt, in welcher gewählt ist, wer mehr Stimmen erhält. Soweit keiner der Wahlberechtigten widerspricht, kann diese Stichwahl per Handzeichen durchgeführt werden. Stehen nur so viel Bewerber zur Verfügung wie Delegierte zu wählen sind, ist die Blockwahl in offener Abstimmung möglich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Regionalverbandes eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz und Bundesausschuss, von Landeskonferenz und Landesausschuss, soweit sie schriftlich vorliegen, sowie der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen kann, die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(3) Nicht übertragbare Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:
 1. die strategischen Ziele des Regionalverbandes periodisch festzulegen,
 2. die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen,
 3. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen,
 4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,
 5. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
 6. nach Anhörung der Kontrollkommission einen externen Wirtschaftsprüfer auszuwählen sowie den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,
 7. die Mitgliederversammlungen einzuberufen,
 8. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.
(4) Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
(5) Der Vorstand besteht aus:
 1. der/dem Vorsitzenden,
 2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
 3. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Regionalverband durch die/den Vorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(6) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
(7) Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein.
(8) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.
(9) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neu gewählten Vorstandes im Amt.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind nicht alle Vorstandsämter besetzt, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlauf-verfahren gefasst werden.
(12) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für die Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgabe eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Vergütung erhalten. Im Übrigen dürfen sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung des Regionalverbandes auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz und Bundesausschuss, von Landeskonferenz, Landesausschuss, soweit sie schriftlich vorliegen, und Vorstand zu berücksichtigen und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
 1. der Abschluss der zur Leitung des Regionalverbandes notwendigen Verträge,
 2. die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplans,
 3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
 4. die Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen,
 5. die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären sozialen Diensten und Einrichtungen,
 6. die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe,
 7. die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen,
 8. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,
 9. die Öffentlichkeitsarbeit,
 10. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
 11. die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:
 1. die Verlegung der Dienstleistungsbereiche des Regionalverbandes,
 2. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
 3. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
 4. der Abschluss von Tarifverträgen,
 5. die Geschäfte, die der Vorstand in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat und die Geschäfte, die er in dem Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer als zustimmungsbedürftig vereinbart hat.
(4) Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
 1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Regionalverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
 2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand
 • regelmäßig über den aktuellen Stand des Ergebnisses des Geschäftsbetriebes des Regionalverbandes sowie über wesentliche Entwicklungen Bericht zu erstatten,
 • möglichst bis 30.11. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplans und gegebenenfalls eines Nachtrags-Wirtschaftsplans vorzulegen,
 • spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des Regionalverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
 3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei
 • wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftsplans im laufenden Geschäftsjahr führt,
 • außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Regionalverbandes in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.
(5) Die Geschäftsführung des Regionalverbandes ist Vorgesetzte der dort tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört das Personalwesen, insbesondere die Personalentwicklung. Sie stellt den Zugang der Mitarbeiter zu ASB-internen Kommunikations- und Informationsmitteln sicher.
(6) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages aus. Der Vorstand kann die Geschäftsführung als besonderen Vertreter nach § 30 BGB berufen.
(7) Näheres kann eine Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung regeln.
(8) Der Dienstvertrag mit der Geschäftsführung kann auf fünf Jahre befristet werden. Die erneute Berufung und befristete Anstellung ist möglich.
(9) Der Vorstand kann ein Mitglied der Geschäftsführung vor Ablauf der Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Berufung als besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Kündigt ein Mitglied der Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch seine Organstellung beendet.
(10) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.
(11) Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so gibt sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 12 Fachkreise/Verbandsforum

Der Regionalverband kann Fachkreise und ein Verbandsforum einrichten.

§ 13 Kontrollkommission

(1) Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Regionalverbandes und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.
(2) Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Regionalverbandes durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Füllen weitere Prüfungen vornehmen.
(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5) Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Regionalvorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.
(8) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.
(10) Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.
(11) Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(12) Im Übrigen gelten 10 Abs. 10 bis 12 entsprechend.

 

§ 14 Aufsicht

Der Regionalverband erkennt das Recht der Prüfung und Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.

§ 15 Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
 1. gegen diese Richtlinien, die für sie geltenden Satzungen oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;
 2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;
 3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
 4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden;
 5. die Steuerbegünstigung verlieren.
(2) Vereinsordnungsmittel sind:
 1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
 2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
 3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
 4. Abberufung aus Organstellungen;
 5. Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.
Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs.
(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen und korporative Mitglieder nach § 5 (4) entscheidet grundsätzlich der Vorstand des Regionalverbandes. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
(4) Gegen korporative Mitglieder im Sinne § 5 (3) (AB-Gesellschaften) trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
(5) In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
(6) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(7) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des Regionalverbandes oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.
(10) Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach Kapitel 17 der Bundesrichtlinien und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.

§ 16 Richtlinien

Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V. sind für den Regionalverband vebindlich. Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 17 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Regionalverbandes können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen oder –ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Bei Auflösung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen an den ASB Landesverband Sachsen e. V. Falls dieser nicht mehr besteht, fällt es an den ASB Deutschland e. V. Der Empfänger hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2. Dezember 2010 beschlossen.